Demgegenüber begründet eine dauernde Überwachung oder indirekte Hilfe bei den Lebensverrichtungen allein im BESA-System keine ständige (BESA 3) oder schwere/umfassende (BESA 4) Pflegebedürftigkeit. In der Regel dürften bei einer solchen Hilfsbedürftigkeit noch zusätzliche Pflegemassnahmen notwendig sein, die dann auch im BESA-System eine Einstufung von mindestens Grad 3 zur Folge haben.