nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Als hilfsbedürftig in den massgeblichen Lebensverrichtungen gilt auch, wer indirekte Dritthilfe im Sinne einer dauernden Überwachung oder Aufforderung zur Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtungen benötigt, da er sie selbst nicht vornehmen würde (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, S. 117, Rz. 7; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 272, 274). Demgegenüber begründet eine dauernde Überwachung oder indirekte Hilfe bei den Lebensverrichtungen allein im BESA-System keine ständige (BESA 3) oder schwere/umfassende (BESA 4) Pflegebedürftigkeit.