Nebst einer regelmässig notwendigen Hilfe Dritter für alltägliche Lebensverrichtungen wie u.a. Ankleiden, Aufstehen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung und Kontaktaufnahme, kann eine dauernde persönliche Überwachung als eigenständiges Kriterium eine Hilflosigkeit begründen (leichte Hilflosigkeit) oder die Hilflosigkeit bei einer zusätzlich erforderlichen Hilfe in den Lebensverrichtungen erhöhen (mittlere oder schwere Hilflosigkeit; vgl. Art. 37 IVV). Die dauernde Überwachung setzt dabei eine zumindest nicht bloss vorübergehende, sondern dauernde Hilfeleistung in medizinischer oder pflegerischer Hinsicht voraus, so etwa wenn ein Versicherter wegen geistigen Absenzen