Die dauernde Hilfe Dritter wird gemäss dem Wortlaut der Bestimmung der dauernden persönlichen Überwachung gleichgestellt. Nebst einer regelmässig notwendigen Hilfe Dritter für alltägliche Lebensverrichtungen wie u.a. Ankleiden, Aufstehen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung und Kontaktaufnahme, kann eine dauernde persönliche Überwachung als eigenständiges Kriterium eine Hilflosigkeit begründen (leichte Hilflosigkeit) oder die Hilflosigkeit bei einer zusätzlich erforderlichen Hilfe in den Lebensverrichtungen erhöhen (mittlere oder schwere Hilflosigkeit; vgl. Art. 37 IVV).