Anders als die Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung, die das Erfordernis der dauernden Pflegebedürftigkeit bei einer Einstufung in die BESA-Stufen 3 oder 4 als erfüllt betrachten, gilt in Bezug auf die direkte Bundessteuer eine steuerpflichtige Person als dauernd pflegebedürftig, wenn sie als hilflos im Sinne des IVG bezeichnet werden muss; d.h. wenn sie alters-, invaliditäts- oder krankheitsbedingt für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf fremde Hilfe angewiesen ist. Als hilflos gilt nach Art. 9 ATSG eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf.