Übereinstimmend mit § 12 StV sieht das Kreisschreiben den Abzug der Kosten eines Pflegeheimes, einer Heilstätte oder Anstalt dann vor, wenn sich die steuerpflichtige Person zufolge dauernder Pflegebedürftigkeit dort aufhält. Anders als die Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung, die das Erfordernis der dauernden Pflegebedürftigkeit bei einer Einstufung in die BESA-Stufen 3 oder 4 als erfüllt betrachten, gilt in Bezug auf die direkte Bundessteuer eine steuerpflichtige Person als dauernd pflegebedürftig, wenn sie als hilflos im Sinne des IVG bezeichnet werden muss;