33 Abs. 1 lit. h DBG enthält bezüglich des Abzuges von Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten eine gleichlautende gesetzliche Grundlage wie § 40 Abs. 1 lit. h StG. Welche Aufwendungen als Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten abgezogen werden können, wird durch das Kreisschreiben Nr. 16 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 14. Dezember 1994 definiert. Übereinstimmend mit § 12 StV sieht das Kreisschreiben den Abzug der Kosten eines Pflegeheimes, einer Heilstätte oder Anstalt dann vor, wenn sich die steuerpflichtige Person zufolge dauernder Pflegebedürftigkeit dort aufhält.