bei BESA-Grad 2 regelmässiger Bedarf; bei BESA-Grad 3 nimmt der Heimbewohner ständige Pflege in Anspruch; bei BESA-Grad 4 besteht schwerer/umfassender Pflegebedarf. Gemäss den Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung liegt dauernde Pflegebedürftigkeit erst bei einer Einteilung in BESA-Grad 3 (regelmässiger Pflegebedarf) oder BESA-Grad 4 (schwerer/umfassender Pflegebedarf) vor (Luzerner Steuerbuch, Weisungen StG, § 40 Nr. 8 Rz. 2). Erst ab diesem Grad wird der Aufenthalt im Heim als krankheitsbedingt eingestuft.