Ist eine Person demnach dauernd pflegebedürftig und bedarf sie besonderer Hilfe (lit. c), können die Kosten für den Heimaufenthalt - auch wenn diese teilweise Lebenshaltungskosten darstellen - als Krankheitskosten geltend gemacht werden. Abzuziehen sind jedoch die Lebenshaltungskosten, die auch im eigenen Haushalt hätten aufgewendet werden müssen, sowie die Hilflosenentschädigung und Leistungen von Versicherungen und Krankenkassen. Dies bedeutet, dass im Falle einer dauernden Pflegebedürftigkeit somit die Mehrkosten der Lebenshaltung, die durch den Aufenthalt im Heim entstehen, da gesetzlich vorgesehen, abgezogen werden können.