An die Krankheits- und Invaliditätskosten sind jedoch insbesondere Leistungen Dritter aus Versicherung und Haftpflicht und die Hilflosenentschädigung anzurechnen (Abs. 2 Satz 1). Zur Berechnung des Abzugs sind die Kosten für den Aufenthalt in Heilstätten, Kur- und Pflegeanstalten um den Betrag zu kürzen, der im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätte aufgewendet werden müssen. Der für die Kürzung massgebende Satz wird aufgrund der für die Bewertung der Naturalbezüge geltenden Normen festgesetzt (Abs. 3). Ist eine Person demnach dauernd pflegebedürftig und bedarf sie besonderer Hilfe (lit.