Lebenshaltungskosten können demnach nur soweit abgezogen werden, als der Gesetzgeber dies besonders vorsieht. 2. - a) In § 12 StV werden die gemäss § 40 Abs. 1 lit. h StG abziehbaren Krankheits- und Invaliditätskosten konkretisiert. Als Krankheits- und Invaliditätskosten gelten nach Abs. 1 nebst u.a. den Aufwendungen für die ärztliche Betreuung (lit. a), für besondere Heilungsmassnahmen (lit. b), Hilfsmittel und Prothesen usw. (lit. d) auch die Aufwendungen für dauernde Pflegebedürftigkeit und besondere Pflege (Pflegepersonal, Spital-, Heim-, Klinik-, ärztlich verordneter Kur- oder Erholungsaufenthalt usw.;