Streitig und vorliegend zu prüfen bleibt, ob auch ein Teil der Grundtaxe bzw. die durch den Aufenthalt im Pflegeheim verursachten Mehrkosten der Lebenshaltung als Krankheitskosten anzurechnen sind. Dabei ist anzumerken, dass der Einzelzimmerzuschlag - als zusätzlicher Betrag für die Unterkunft - zur Grundtaxe hinzuzurechnen ist. Dies hat auch die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid festgehalten. Lebenshaltungskosten können grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden (vgl. § 41 lit.