Laut Abrechnung des Alters- und Pflegeheimes X betrug ihre Taxe für die BESA-Stufe 2b Fr. 170.- pro Tag, wovon der Anteil der Grundtaxe gemäss Einspracheentscheid vom 12. März 2004 Fr. 125.- pro Tag betrug. Zusätzlich bezahlte die Steuerpflichtige einen Einzelzimmerzuschlag von täglich Fr. 30.-. Dass die reinen Pflegekostenzuschläge aller BESA-Stufen 1-4 - im vorliegenden Sachverhalt Fr. 45.- pro Tag (Fr. 170.- abzüglich Grundtaxe Fr. 125.-) - grundsätzlich als Krankheits- bzw. Invaliditätskosten abziehbar sind, ist unbestritten.