{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-01-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-60-A-04-61-2_2005-01-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2650", "Checksum": "87e66df4dd75ab55b9fb61b146bda00f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 60 A 04 61_2", "2005 II Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.01.2005 A 04 60 A 04 61_2 (2005 II Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 40 Abs. 1 lit. h StG; § 12 StV; Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG. Abzug von Krankheitskosten bei einem Aufenthalt im Pflegeheim. Krankheitsbedingt und abziehbar sind die Mehrkosten eines Pflegeheimaufenthalts, wenn der Steuerpflichtige in der BESA-Stufe 3 oder 4 eingestuft ist. Darüber hinaus ist der Abzug auch zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige trotz Einteilung in einer kleineren BESA-Stufe als hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG gilt und eine Hilflosenentschädigung erhält. Abziehbar sind in diesem Fall nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung. Der nicht abziehbare Selbstbehalt beträgt 40% der Grundtaxe. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:58", "Checksum": "a3eb8b44fb67aacbbc57c407a2964803", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.01.2005 A 04 60 A 04 61_2 (2005 II Nr. 20)\nRegeste:\n§ 40 Abs. 1 lit. h StG; § 12 StV; Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG. Abzug von Krankheitskosten bei einem Aufenthalt im Pflegeheim. Krankheitsbedingt und abziehbar sind die Mehrkosten eines Pflegeheimaufenthalts, wenn der Steuerpflichtige in der BESA-Stufe 3 oder 4 eingestuft ist. Darüber hinaus ist der Abzug auch zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige trotz Einteilung in einer kleineren BESA-Stufe als hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG gilt und eine Hilflosenentschädigung erhält. Abziehbar sind in diesem Fall nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung. Der nicht abziehbare Selbstbehalt beträgt 40% der Grundtaxe. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n auf Grundlage ihres Kreisschreibens bzw. der Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums errechnete Selbstbehalt von ca. Fr. 95.- erheblich vom Selbstbehalt gemäss kantonaler Praxis ab. Zu beachten ist jedoch das Folgende: Wie in Erw. 3b dargetan, sind gemäss der BESA-Taxordnung diverse Auslagen wie Fernseh- und Radiogebühren, persönlich abonnierte Zeitungen, Chemische Reinigungskosten, individuell besuchte Anlässe, Kurse, Veranstaltungen, persönliche Toilettenartikel, Maniküre, Coiffeur oder individuell bestellte Getränke durch den Heimbewohner zusätzlich selbst zu bezahlen. Diese Aufwendungen, die nicht in der Grundtaxe enthalten sind und somit bei der Berechnung des Selbstbehaltes nach den Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung nicht berücksichtigt werden, trägt - wie auch die Kleiderkosten - der Steuerpflichtige zusätzlich zum Selbstbehalt der Grundtaxe. Die Auslagen werden zusätzlich auf der Rechnung aufgeführt. Der Selbstbehalt für die Lebenshaltungskosten erhöht sich entsprechend. Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind die erwähnten Auslagen im monatlichen Grundbetrag (für Alleinstehende Fr. 1100.-) enthalten. Gemäss Kreisschreiben werden die Lebenshaltungskosten - berechnet nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum - von den Kosten abgezogen. Werden nun nicht die Gesamtkosten des Pflegeheimaufenthalts (Rechnungstotal), sondern die Grundtaxen um das betreibungsrechtliche Existenzminimum, mithin auch um den Grundbetrag gekürzt, werden die von der Pflegebedürftigen zusätzlich zu bezahlenden und im Grundbetrag bereits enthaltenen Aufwendungen doppelt berücksichtigt. Werden die Grundtaxen zur Ermittlung des Selbstbehaltes um das betreibungsrechtliche Existenzminimum gekürzt, ist daher lediglich ein reduzierter Grundbetrag anzurechnen. Im Rahmen der Sozialhilfe wird gemäss SKOS-Richtlinien (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) bei bedürftigen Personen in stationären Einrichtungen zur Deckung der nicht im Pensionsarrangement enthaltenen Ausgaben (für Kleider, Toilettenartikel, Zeitungen, Coiffeur) je nach körperlicher und geistiger Mobilität ein Betrag zwischen Fr. 255.- und Fr. 510.- gewährt (Ziff. B.2.5). Das Luzerner Handbuch zu den Richtlinien sieht als frei verfügbaren Betrag für Personen in einem Pflegeheim einen Betrag von Fr. 303.- vor (Anhang 10, Antrag für den Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe für Restfinanzierung Alters- und Pflegeheimplatz). Vom Grundbetrag ist somit analog ein entsprechender Betrag (ca. Fr. 300.-) bei der Existenzminimumberechnung abzuziehen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat im Weiteren einen Betrag von Fr. 350.- monatlich für die Krankenkassenprämien berücksichtigt. Die Krankenkassenprämien müssen von den pflegebedürftigen Pensionären jedoch ohnehin selbst bezahlt werden, so dass auch dieser Betrag bei der Berechnung des Selbstbehaltes nicht von der Grundtaxe abzuziehen ist. Schliesslich wurden für A für die 21?2-Zimmerwohnung Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1450.- (inkl. Nebenkosten) angerechnet. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums sind jedoch Mietzinsen für eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer, das der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit benützt, auf das Normalmass herabzusetzen (Ziff. II/1 mit Verweis auf BGE 119 II 73). Zweifelsohne handelt es sich bei der von A vor ihrem Pflegeheimaufenthalt bewohnten Wohnung um eine eher teure 21?2-Zimmerwohnung, so dass lediglich ein entsprechend reduzierter Mietzins zu berücksichtigen ist. Die angepasste Berechnung des Existenzminimums von A sieht wie folgt aus: Fr. 800.- Grundbetrag (Fr. 1100.- abzüglich Fr. 300.- zusätzliche Aufwendungen), plus Fr. 783.- (durchschnittlicher Mietpreis für eine 21?2-Zimmer-Wohnung im Kanton Luzern; Jahresbuch Statistik Luzern, Durchschnittlicher Wohnungsmietpreis nach Anzahl Zimmer 2000, Kantone und Grossregionen der Schweiz) sowie Nebenkosten von ermessensweise Fr. 150.- (vgl. Erw. 3b). Dies ergibt einen Betrag von Fr. 1733.- monatlich bzw. ca. Fr. 58.- pro Tag. Dieser Betrag entspricht nun aber in etwa den gemäss den kantonalen Weisungen errechneten 40% der Grundtaxe des Alters- und Pflegeheimes X von Fr. 62.- pro Tag. Dies erhellt, dass die kantonale Praxis, nach der die Lebenshaltungskosten, die in der eigenen Wohnung hätten aufgewendet werden müssen, auf 40% der Grundtaxe festgesetzt werden, mit der Berechnungsweise gemäss Kreisschreiben (Kosten abzüglich betreibungsrechtliches Existenzminimum) vereinbar ist. c) (...) Ein Blick in die Regelung anderer Kantone in Bezug auf die anzurechnenden Lebenshaltungskosten bei einem Heimaufenthalt zeigt, dass unterschiedliche Regelungen bestehen, jedoch überwiegend - auch bei Übernahme der Berechnungsweise gemäss Kreisschreiben - Betrags- oder Prozentpauschalen vorgesehen werden. So sehen beispielsweise die Kantone Zürich, St. Gallen oder Basel-Stadt einen Selbstbehalt von 1?3 der Gesamtkosten vor. Andere Kantone sehen Pauschalbeträge vor (z.B. Bern: jährlich Fr. 13000.-; Zug: jährlich Fr. 17300.-; Thurgau: monatlich Fr. 2000.-; Solothurn: täglich Fr. 60.-; vgl. Wegleitungen/Weisungen der entsprechenden Kantone zur Steuererklärung). Schliesslich"}