{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-01-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-60-A-04-61-2_2005-01-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2650", "Checksum": "87e66df4dd75ab55b9fb61b146bda00f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 60 A 04 61_2", "2005 II Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.01.2005 A 04 60 A 04 61_2 (2005 II Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 40 Abs. 1 lit. h StG; § 12 StV; Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG. Abzug von Krankheitskosten bei einem Aufenthalt im Pflegeheim. Krankheitsbedingt und abziehbar sind die Mehrkosten eines Pflegeheimaufenthalts, wenn der Steuerpflichtige in der BESA-Stufe 3 oder 4 eingestuft ist. Darüber hinaus ist der Abzug auch zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige trotz Einteilung in einer kleineren BESA-Stufe als hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG gilt und eine Hilflosenentschädigung erhält. Abziehbar sind in diesem Fall nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung. Der nicht abziehbare Selbstbehalt beträgt 40% der Grundtaxe. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:58", "Checksum": "a3eb8b44fb67aacbbc57c407a2964803", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.01.2005 A 04 60 A 04 61_2 (2005 II Nr. 20)\nRegeste:\n§ 40 Abs. 1 lit. h StG; § 12 StV; Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG. Abzug von Krankheitskosten bei einem Aufenthalt im Pflegeheim. Krankheitsbedingt und abziehbar sind die Mehrkosten eines Pflegeheimaufenthalts, wenn der Steuerpflichtige in der BESA-Stufe 3 oder 4 eingestuft ist. Darüber hinaus ist der Abzug auch zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige trotz Einteilung in einer kleineren BESA-Stufe als hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG gilt und eine Hilflosenentschädigung erhält. Abziehbar sind in diesem Fall nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung. Der nicht abziehbare Selbstbehalt beträgt 40% der Grundtaxe. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n nebst den Kosten für Unterkunft und Verpflegung (inkl. Heizung, Strom, Wasser, Reinigung Zimmer und Wäsche usw.) auch weitere Ausgaben wie für die Besorgung von heimeigenen Tieren oder auch Freizeitangebote wie Ausflüge, Filmvorführungen oder Seelsorge (vgl. BESA-Leistungskatalog, Grundleistungen des Heimes). Gemäss der BESA-Taxordnung sind persönliche Angelegenheiten und somit von den Heimbewohnern zusätzlich zu bezahlen: persönliche Versicherungen und Steuern, Fernseh-, Radio- und Telefongebühren, persönlich abonnierte Zeitungen, Chemische Reinigungskosten, individuell besuchte Anlässe, Kurse, Veranstaltungen, persönliche Toilettenartikel, Maniküre, Coiffeur oder individuell bestellte Getränke, Begleitung zu Arztbesuchen ausserhalb des Hauses usw. (vgl. BESA-Leistungskatalog, persönliche Angelegenheiten). Diese Auslagen, die der Heimbewohner selbst zu bezahlen hat, sind somit bei der Bemessung des Betrages, der ohne den Aufenthalt im Pflegeheim im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen, nicht zu berücksichtigen. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist für die Berechnung des Marktwertes auf Erfahrungszahlen und Pauschalen zurückzugreifen. Bezüglich der Höhe des Marktwertes für Naturalleistungen wie Verpflegung und Unterkunft für Unselbständigerwerbende verfolgen die kantonalen Steuerbehörden sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung eine gleichlautende Praxis (vgl. Weisungen StG, § 24 Nr. 2 Rz. 2; Kreisschreiben ESTV Nr. 2 vom 15.12.2000, Beilage 5, Merkblatt N 2/2001). In Bezug auf eine Unterkunft in Wohnungen halten die Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung bzw. das Merkblatt zum Kreisschreiben fest: \"Stellt die Arbeitgeberfirma der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht ein Zimmer, sondern eine Wohnung zur Verfügung, so ist anstelle obiger Unterkunftspauschalen der ortsübliche Mietzins einzusetzen bzw. der Betrag, um den die Wohnungsmiete gegenüber dem ortsüblichen Mietzins verbilligt wird\". Weiter wird für die Wohnungseinrichtung ein Betrag von Fr. 70.-, für die Heizung und Beleuchtung Fr. 50.- sowie für die Reinigung von Bekleidung und Wohnung Fr. 10.- jeweils pro Monat angerechnet. Für die Verpflegung ist zusätzlich ein Betrag von Fr. 20.- täglich bzw. Fr. 600.- pro Monat zu berücksichtigen (vgl. Weisungen StG, § 24 Nr. 2 Rz. 2). Das ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 730.- pro Monat (ohne Wohnungsmiete). Der ortsübliche bzw. statistische Mietpreis für eine 11?2 Zimmerwohnung betrug im Kanton Luzern im Jahr 2000 Fr. 585.- pro Monat (Jahresbuch Statistik Luzern, Durchschnittlicher Wohnungsmietpreis nach Anzahl Zimmer 2000, Kantone und Grossregionen der Schweiz). Zuzüglich der Kosten für Einrichtung, Beleuchtung, Heizung, Reinigung und Verpflegung ergibt sich ein Betrag von Fr. 1315.- pro Monat bzw. Fr. 43.80 pro Tag. Dieser Betrag entspricht in etwa einem Selbstbehalt von 40% der durchschnittlichen kantonalen Pflegeheimgrundtaxe von Fr. 101.-, somit Fr. 40.-. Tritt eine pflegebedürftige Person in ein teureres Alters- und Pflegeheim ein, erhöht sich zwar dieser Selbstbehalt, es darf aber angenommen werden, sie hätte auch für die Lebenshaltung in einer eigenen, allenfalls grösseren Wohnung einen höheren Betrag aufgewendet. Hätte A im vorliegenden Fall in ihrer überdurchschnittlich teuren 21?2-Zimmerwohnung (Fr. 1350.-) verbleiben können, ergäbe sich gemäss Berechnungsweise von Naturaleinkünften ein Betrag von Fr. 2080.- monatlich bzw. Fr. 69.- pro Tag. Auch dieser Betrag weicht nur geringfügig vom errechneten Selbstbehalt von Fr. 62.- (40% von Fr. 155.-) ab. Nach dem Gesagten erweisen sich die kantonalen Weisungen zu § 40 Abs. 1 lit. h StG, die einen Selbstbehalt von 40% der Grundtaxe vorsehen, als mit der Bestimmung von § 12 Abs. 3 StV vereinbar und ermöglichen im Einzelfall eine sachgerechte Festsetzung des Selbstbehaltes. 4. - a) Gemäss Kreisschreiben zur direkten Bundessteuer berechnen sich die vom Steuerpflichtigen selbst zu tragenden Lebenshaltungskosten nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG. Nach diesen Richtlinien ist der Notbedarf u.a. aus dem monatlichen Grundbetrag (Fr. 1100.- für einen Alleinstehenden) zuzüglich Mietkosten, Heizkosten, Versicherungsprämien (inkl. Krankenkassenprämien) zu errechnen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung berechnete für A im Rahmen einer Modellrechnung (soweit dies aufgrund der Akten möglich sei) ein Existenzminimum bzw. einen Selbstbehalt an Lebenshaltungskosten von Fr. 2900.- monatlich bzw. ca. Fr. 95.- pro Tag. Dabei berücksichtigte sie folgende Beträge: Grundbetrag Fr. 1100.-, Miete Fr. 1350.-, Nebenkosten Fr. 100.- und Krankenkassenprämien Fr. 350.-. Die Kantonale Steuerverwaltung bezeichnet die Berechnung des Selbstbehaltes gemäss Kreisschreiben als sachlich nicht gerechtfertigt und im Ergebnis gesetzwidrig. Dieses Vorgehen würde bei jedem Steuerfall eine aufwändige Berechnung des Existenzminimums bedingen. Zudem würde bei unterschiedlichen Heimgrundkosten kein Unterschied gemacht; der Aufenthalt in einem Luxuspflegeheim würde demjenigen in einem normalen Heim gleichgestellt. b) Auf den ersten Blick weicht der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im vorliegenden Fall"}