{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-01-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-60-A-04-61-2_2005-01-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2650", "Checksum": "87e66df4dd75ab55b9fb61b146bda00f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 60 A 04 61_2", "2005 II Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.01.2005 A 04 60 A 04 61_2 (2005 II Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 40 Abs. 1 lit. h StG; § 12 StV; Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG. Abzug von Krankheitskosten bei einem Aufenthalt im Pflegeheim. Krankheitsbedingt und abziehbar sind die Mehrkosten eines Pflegeheimaufenthalts, wenn der Steuerpflichtige in der BESA-Stufe 3 oder 4 eingestuft ist. Darüber hinaus ist der Abzug auch zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige trotz Einteilung in einer kleineren BESA-Stufe als hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG gilt und eine Hilflosenentschädigung erhält. Abziehbar sind in diesem Fall nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung. Der nicht abziehbare Selbstbehalt beträgt 40% der Grundtaxe. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:58", "Checksum": "a3eb8b44fb67aacbbc57c407a2964803", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.01.2005 A 04 60 A 04 61_2 (2005 II Nr. 20)\nRegeste:\n§ 40 Abs. 1 lit. h StG; § 12 StV; Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG. Abzug von Krankheitskosten bei einem Aufenthalt im Pflegeheim. Krankheitsbedingt und abziehbar sind die Mehrkosten eines Pflegeheimaufenthalts, wenn der Steuerpflichtige in der BESA-Stufe 3 oder 4 eingestuft ist. Darüber hinaus ist der Abzug auch zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige trotz Einteilung in einer kleineren BESA-Stufe als hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG gilt und eine Hilflosenentschädigung erhält. Abziehbar sind in diesem Fall nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung. Der nicht abziehbare Selbstbehalt beträgt 40% der Grundtaxe. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann. Als hilfsbedürftig in den massgeblichen Lebensverrichtungen gilt auch, wer indirekte Dritthilfe im Sinne einer dauernden Überwachung oder Aufforderung zur Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtungen benötigt, da er sie selbst nicht vornehmen würde (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, S. 117, Rz. 7; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 272, 274). Demgegenüber begründet eine dauernde Überwachung oder indirekte Hilfe bei den Lebensverrichtungen allein im BESA-System keine ständige (BESA 3) oder schwere/umfassende (BESA 4) Pflegebedürftigkeit. In der Regel dürften bei einer solchen Hilfsbedürftigkeit noch zusätzliche Pflegemassnahmen notwendig sein, die dann auch im BESA-System eine Einstufung von mindestens Grad 3 zur Folge haben. Benötigt eine Pflegeheimbewohnerin jedoch beispielsweise keine direkte Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, ist sie aber dauernd schwer desorientiert und verwirrt und benötigt daher intensive Beaufsichtigung, Kontrolle oder Betreuung, erreicht sie unter Umständen nicht die für die Einteilung in BESA-Grad 3 erforderliche Punktzahl von 27 Punkten. Der Beschwerdeführerin ist daher zuzustimmen, dass im BESA-System der Pflegebedürftigkeit bei psychischen Erkrankungen ohne weitere physische Leiden in besonderen Konstellationen - wie sie hier vorliegen - zuwenig Rechnung getragen wird. e) Entscheidend für die Beurteilung, ob die Mehrkosten der Lebenshaltung im Pflegeheim abziehbar sind, ist - wie die Steuerbehörde selbst richtig ausführt - die Tatsache, dass der Aufenthalt krankheitsbedingt erfolgte. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die steuerpflichtige Person aufgrund einer physischen Erkrankung dauernde Pflege und Hilfe in den wichtigsten Lebensverrichtungen benötigt oder aufgrund einer psychischen Erkrankung dauernd zu überwachen ist oder indirekte Hilfe im Sinne einer Aufforderung, die Lebensverrichtungen vorzunehmen, benötigt. In beiden Fällen erlaubt es ihr der Gesundheitszustand selbst bei in Anspruchnahme von Spitex-Leistungen nicht, für sich allein zu sorgen oder in der eigenen Wohnung zu bleiben. Die dauernde oder umfassende Pflegebedürftigkeit gemäss BESA 3 und 4 ist daher der Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG gleichzustellen. Krankheitsbedingt und abziehbar sind in Bezug auf die kantonalen Steuern demnach die Mehrkosten eines Pflegeheimaufenthaltes grundsätzlich entsprechend den Weisungen der Steuerverwaltung dann, wenn der Steuerpflichtige in der BESA-Stufe 3 oder 4 eingestuft ist. Darüber hinaus ist der Abzug jedoch auch dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er trotz Einteilung in einer kleineren BESA-Stufe als hilflos gilt und daher eine Hilflosenentschädigung erhält. Ob dies auch bei Vorliegen bloss einer leichten Hilflosigkeit gilt, die zwar gemäss Art. 42ter Abs. 1 IVG, jedoch nicht gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründet, kann offen bleiben, da A unbestritten seit 1. April 2002 eine Hilflosenentschädigung der AHV infolge Hilflosigkeit im mittleren Grad erhielt. Nach Art. 43bis Abs. 2 AHVG entsteht ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung u.a., wenn die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades während mindestens eines Jahres bestanden hat und weiterhin besteht. Damit ist das Erfordernis der Dauerhaftigkeit erfüllt. Eine Hilflosigkeit mittleren Grades bestand somit vorliegend während der gesamten strittigen Veranlagungsperiode, weshalb nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung, d.h. die Grundtaxe abzüglich der Kosten, die im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätten aufgewendet werden müssen, für das ganze Jahr abgezogen werden können. Zu prüfen bleibt, wie die Kürzung des Abzuges zu berechnen ist. 3. - a) (...) b) Wie dargetan, wird nach kantonaler Praxis der von einem Heiminsassen zu tragende Anteil an den Lebenshaltungskosten auf 40% der Grundtaxe festgesetzt. Gemäss Pflegeheimliste der Luzerner Altersheimleiter und -leiterinnen Konferenz beträgt der Grundbetrag in den Pflege- und Altersheimen des Kantons Luzern zwischen Fr. 73.- und Fr. 230.- bzw. durchschnittlich Fr. 101.-, so dass der Selbstbehalt von 40% je nach Heim zwischen Fr. 29.20 und Fr. 92.- bzw. durchschnittlich Fr. 40.- pro Tag beträgt. Im vorliegenden Sachverhalt betrug die Grundtaxe des Alters- und Pflegeheimes X im Jahr 2002 Fr. 155.- inklusive einem Einzelzimmerzuschlag von Fr. 30.-. Laut den Weisungen beträgt der von A zu tragende Selbstbehalt somit Fr. 62.- pro Tag. Gemäss der gesetzlichen Grundlage von § 12 Abs. 3 Satz 2 StV wird der für die Kürzung massgebende Satz des Betrages, der im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen, aufgrund der für die Bewertung der Naturalbezüge geltenden Normen festgesetzt. Nach § 23 Abs. 2 StG werden Naturalbezüge, die als Einkommen gelten, zum Marktwert bemessen. Vorab ist festzustellen, welche Lebenshaltungskosten, die die Steuerpflichtige im eigenen Haushalt hätte aufwenden müssen, mit der Grundtaxe abgegolten werden und von dieser demnach zum Marktwert als Selbstbehalt abzuziehen sind. Gemäss BESA-Leistungskatalog deckt die Grundtaxe"}