{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-01-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-60-A-04-61-2_2005-01-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2650", "Checksum": "87e66df4dd75ab55b9fb61b146bda00f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 60 A 04 61_2", "2005 II Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.01.2005 A 04 60 A 04 61_2 (2005 II Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 40 Abs. 1 lit. h StG; § 12 StV; Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG. Abzug von Krankheitskosten bei einem Aufenthalt im Pflegeheim. Krankheitsbedingt und abziehbar sind die Mehrkosten eines Pflegeheimaufenthalts, wenn der Steuerpflichtige in der BESA-Stufe 3 oder 4 eingestuft ist. Darüber hinaus ist der Abzug auch zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige trotz Einteilung in einer kleineren BESA-Stufe als hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG gilt und eine Hilflosenentschädigung erhält. Abziehbar sind in diesem Fall nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung. Der nicht abziehbare Selbstbehalt beträgt 40% der Grundtaxe. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:58", "Checksum": "a3eb8b44fb67aacbbc57c407a2964803", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.01.2005 A 04 60 A 04 61_2 (2005 II Nr. 20)\nRegeste:\n§ 40 Abs. 1 lit. h StG; § 12 StV; Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG. Abzug von Krankheitskosten bei einem Aufenthalt im Pflegeheim. Krankheitsbedingt und abziehbar sind die Mehrkosten eines Pflegeheimaufenthalts, wenn der Steuerpflichtige in der BESA-Stufe 3 oder 4 eingestuft ist. Darüber hinaus ist der Abzug auch zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige trotz Einteilung in einer kleineren BESA-Stufe als hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG gilt und eine Hilflosenentschädigung erhält. Abziehbar sind in diesem Fall nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung. Der nicht abziehbare Selbstbehalt beträgt 40% der Grundtaxe. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n Eintritt - nicht frei gewählt. Davon gehen grundsätzlich sowohl die Beschwerdeführerin als auch die kantonalen Steuerbehörden aus. Anders als die Beschwerdeführerin sind jedoch die Steuerbehörden der Ansicht, bei der Steuerpflichtigen habe aufgrund der Einteilung in die BESA-Stufe 2b keine dauernde Pflegebedürftigkeit vorgelegen. b) In den Alters- und Pflegeheimen des Kantons Luzern wird zum Zweck der Erfassung von krankenkassenpflichtigen Leistungen das BESA-Abrechnungssystem verwendet. Gemäss diesem System sind die Leistungen des Heimes in 10 Leistungsgruppen (z.B. Alltagsgestaltung, Hilfe beim Essen und Trinken, Mobilisierung, Gesundheits- und Behandlungspflege, psychogeriatrische Leistungen usw.) eingeteilt. Nimmt der Heimbewohner diese Leistungen in Anspruch, so wird der Aufwand je nach Leistungsgruppe und Grad der Bedürftigkeit mit Punkten definiert. Je nach Summe aller Punkte wird der Bewohner in eine BESA-Stufe (Bedürftigkeitsgrad) eingeteilt. BESA-Grad O bedeutet, dass der Heimbewohner ausser Kost und Logis keine Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch nimmt. Bei BESA-Grad 1 besteht geringer/gelegentlicher Pflegebedarf; bei BESA-Grad 2 regelmässiger Bedarf; bei BESA-Grad 3 nimmt der Heimbewohner ständige Pflege in Anspruch; bei BESA-Grad 4 besteht schwerer/umfassender Pflegebedarf. Gemäss den Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung liegt dauernde Pflegebedürftigkeit erst bei einer Einteilung in BESA-Grad 3 (regelmässiger Pflegebedarf) oder BESA-Grad 4 (schwerer/umfassender Pflegebedarf) vor (Luzerner Steuerbuch, Weisungen StG, § 40 Nr. 8 Rz. 2). Erst ab diesem Grad wird der Aufenthalt im Heim als krankheitsbedingt eingestuft. Nach Auffassung der Steuerbehörden liegt demnach bei einer Einteilung in die BESA-Grade 0, 1 und 2 keine dauernde Pflegebedürftigkeit vor, weshalb die durch den Heimaufenthalt erhöhten Lebenshaltungskosten auch nicht als Krankheitskosten abgezogen werden können. c) (...) Die Vorinstanz stimmt der Beschwerdeführerin zu, dass eine aufgrund der Demenzerkrankung notwendige dauernde Betreuung und Überwachung eine Einteilung in die Stufen 3 und 4 rechtfertigen würde. Die Steuerbehörden hätten sich jedoch auf die Angaben und die Einteilung der betreffenden Heime zu stützen. Sie könnten nicht über den Krankheitszustand einer Person befinden und nach eigenen Abklärungen den Selbstbehalt individuell festlegen und eine andere als vom pflegerischen Fachpersonal erfolgte Einteilung in die BESA-Stufen vornehmen. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Es kann nicht Aufgabe der Steuerbehörden sein, in jedem Einzelfall die Einstufung des Fachpersonals zu überprüfen und zu beurteilen, ob eine dauernde Pflegebedürftigkeit vorliegt bzw. der Aufenthalt im Heim krankheitsbedingt ist. Im Interesse der Praktikabilität ist eine gewisse Schematisierung im Rahmen von Weisungen unausweichlich. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin tragen die angewendeten Weisungen jedoch den tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles nicht genügend Rechnung. Tatbestände einer psychischen Erkrankung würden zuwenig berücksichtigt. d) Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG enthält bezüglich des Abzuges von Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten eine gleichlautende gesetzliche Grundlage wie § 40 Abs. 1 lit. h StG. Welche Aufwendungen als Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten abgezogen werden können, wird durch das Kreisschreiben Nr. 16 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 14. Dezember 1994 definiert. Übereinstimmend mit § 12 StV sieht das Kreisschreiben den Abzug der Kosten eines Pflegeheimes, einer Heilstätte oder Anstalt dann vor, wenn sich die steuerpflichtige Person zufolge dauernder Pflegebedürftigkeit dort aufhält. Anders als die Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung, die das Erfordernis der dauernden Pflegebedürftigkeit bei einer Einstufung in die BESA-Stufen 3 oder 4 als erfüllt betrachten, gilt in Bezug auf die direkte Bundessteuer eine steuerpflichtige Person als dauernd pflegebedürftig, wenn sie als hilflos im Sinne des IVG bezeichnet werden muss; d.h. wenn sie alters-, invaliditäts- oder krankheitsbedingt für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf fremde Hilfe angewiesen ist. Als hilflos gilt nach Art. 9 ATSG eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Die dauernde Hilfe Dritter wird gemäss dem Wortlaut der Bestimmung der dauernden persönlichen Überwachung gleichgestellt. Nebst einer regelmässig notwendigen Hilfe Dritter für alltägliche Lebensverrichtungen wie u.a. Ankleiden, Aufstehen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung und Kontaktaufnahme, kann eine dauernde persönliche Überwachung als eigenständiges Kriterium eine Hilflosigkeit begründen (leichte Hilflosigkeit) oder die Hilflosigkeit bei einer zusätzlich erforderlichen Hilfe in den Lebensverrichtungen erhöhen (mittlere oder schwere Hilflosigkeit; vgl. Art. 37 IVV). Die dauernde Überwachung setzt dabei eine zumindest nicht bloss vorübergehende, sondern dauernde Hilfeleistung in medizinischer oder pflegerischer Hinsicht voraus, so etwa wenn ein Versicherter wegen geistigen Absenzen"}