{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-01-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-60-A-04-61-2_2005-01-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2650", "Checksum": "87e66df4dd75ab55b9fb61b146bda00f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 60 A 04 61_2", "2005 II Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.01.2005 A 04 60 A 04 61_2 (2005 II Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 40 Abs. 1 lit. h StG; § 12 StV; Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG. Abzug von Krankheitskosten bei einem Aufenthalt im Pflegeheim. Krankheitsbedingt und abziehbar sind die Mehrkosten eines Pflegeheimaufenthalts, wenn der Steuerpflichtige in der BESA-Stufe 3 oder 4 eingestuft ist. Darüber hinaus ist der Abzug auch zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige trotz Einteilung in einer kleineren BESA-Stufe als hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG gilt und eine Hilflosenentschädigung erhält. Abziehbar sind in diesem Fall nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung. Der nicht abziehbare Selbstbehalt beträgt 40% der Grundtaxe. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:58", "Checksum": "a3eb8b44fb67aacbbc57c407a2964803", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.01.2005 A 04 60 A 04 61_2 (2005 II Nr. 20)\nRegeste:\n§ 40 Abs. 1 lit. h StG; § 12 StV; Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG. Abzug von Krankheitskosten bei einem Aufenthalt im Pflegeheim. Krankheitsbedingt und abziehbar sind die Mehrkosten eines Pflegeheimaufenthalts, wenn der Steuerpflichtige in der BESA-Stufe 3 oder 4 eingestuft ist. Darüber hinaus ist der Abzug auch zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige trotz Einteilung in einer kleineren BESA-Stufe als hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG gilt und eine Hilflosenentschädigung erhält. Abziehbar sind in diesem Fall nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung. Der nicht abziehbare Selbstbehalt beträgt 40% der Grundtaxe. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. - c) Erwiesenermassen erhöhen sich durch einen Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim regelmässig die Lebenshaltungskosten im Vergleich dazu, was im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen, weil in einem Alters- und Pflegeheim diverse Verrichtungen wie Kochen, Reinigung und Waschen, vergleichbar mit einem Hotelaufenthalt, für die Pensionäre erledigt werden. Die Aufwendungen für diese Verrichtungen - zweifelsohne Lebenshaltungskosten - sind nebst den Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Grundtaxe bzw. Pensionstaxe eines Alters- und Pflegeheimes enthalten. Weiter sind darin Ausgaben für die Besorgung von heimeigenen Tieren oder auch Freizeitangebote wie Ausflüge, Filmvorführungen, Seelsorge usw. enthalten (vgl. BESA-Leistungskatalog, Grundleistungen des Heimes). Die Grundtaxe fällt demnach folgerichtig höher aus als die Kosten, die im eigenen Haushalt hätten aufgewendet werden müssen. Zusätzlich zu dieser Grundtaxe wird je nach Pflege- und Behandlungsbedarf des Alters- bzw. Pflegeheiminsassen eine nach BESA-Grad abgestufte Pflegetaxe erhoben, welche die Pflege- und Behandlungsmassnahmen abgilt. d) Die Steuerpflichtige war in der vorliegend strittigen Veranlagungsperiode in die BESA-Stufe 2b eingeteilt. Laut Abrechnung des Alters- und Pflegeheimes X betrug ihre Taxe für die BESA-Stufe 2b Fr. 170.- pro Tag, wovon der Anteil der Grundtaxe gemäss Einspracheentscheid vom 12. März 2004 Fr. 125.- pro Tag betrug. Zusätzlich bezahlte die Steuerpflichtige einen Einzelzimmerzuschlag von täglich Fr. 30.-. Dass die reinen Pflegekostenzuschläge aller BESA-Stufen 1-4 - im vorliegenden Sachverhalt Fr. 45.- pro Tag (Fr. 170.- abzüglich Grundtaxe Fr. 125.-) - grundsätzlich als Krankheits- bzw. Invaliditätskosten abziehbar sind, ist unbestritten. Nicht streitig ist auch, dass Leistungen Dritter, vorliegend die Krankenkassenbeiträge (365 Tage à Fr. 25.- bzw. Fr. 9125.-) sowie die Hilflosenentschädigung (9 Monate à Fr. 515.- bzw. Fr. 4635.-), von den Krankheitskosten abzuziehen sind. Streitig und vorliegend zu prüfen bleibt, ob auch ein Teil der Grundtaxe bzw. die durch den Aufenthalt im Pflegeheim verursachten Mehrkosten der Lebenshaltung als Krankheitskosten anzurechnen sind. Dabei ist anzumerken, dass der Einzelzimmerzuschlag - als zusätzlicher Betrag für die Unterkunft - zur Grundtaxe hinzuzurechnen ist. Dies hat auch die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid festgehalten. Lebenshaltungskosten können grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden (vgl. § 41 lit. a StG). Gewisse Lebenshaltungskosten dürfen jedoch im Rahmen der allgemeinen Abzüge abgezogen werden, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindern oder weil ein bestimmtes Verhalten gefördert werden soll (Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2.Aufl., Basel 2002, N 21 zu Art. 9 StHG). Lebenshaltungskosten können demnach nur soweit abgezogen werden, als der Gesetzgeber dies besonders vorsieht. 2. - a) In § 12 StV werden die gemäss § 40 Abs. 1 lit. h StG abziehbaren Krankheits- und Invaliditätskosten konkretisiert. Als Krankheits- und Invaliditätskosten gelten nach Abs. 1 nebst u.a. den Aufwendungen für die ärztliche Betreuung (lit. a), für besondere Heilungsmassnahmen (lit. b), Hilfsmittel und Prothesen usw. (lit. d) auch die Aufwendungen für dauernde Pflegebedürftigkeit und besondere Pflege (Pflegepersonal, Spital-, Heim-, Klinik-, ärztlich verordneter Kur- oder Erholungsaufenthalt usw.; lit. c) sowie die invaliditätsbedingten Mehrkosten des Wohnens, der Bekleidung, der Mobilität, der Erholung, der fremden Hilfe (Begleitpersonen, Kinderbetreuung usw.; lit. f). An die Krankheits- und Invaliditätskosten sind jedoch insbesondere Leistungen Dritter aus Versicherung und Haftpflicht und die Hilflosenentschädigung anzurechnen (Abs. 2 Satz 1). Zur Berechnung des Abzugs sind die Kosten für den Aufenthalt in Heilstätten, Kur- und Pflegeanstalten um den Betrag zu kürzen, der im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätte aufgewendet werden müssen. Der für die Kürzung massgebende Satz wird aufgrund der für die Bewertung der Naturalbezüge geltenden Normen festgesetzt (Abs. 3). Ist eine Person demnach dauernd pflegebedürftig und bedarf sie besonderer Hilfe (lit. c), können die Kosten für den Heimaufenthalt - auch wenn diese teilweise Lebenshaltungskosten darstellen - als Krankheitskosten geltend gemacht werden. Abzuziehen sind jedoch die Lebenshaltungskosten, die auch im eigenen Haushalt hätten aufgewendet werden müssen, sowie die Hilflosenentschädigung und Leistungen von Versicherungen und Krankenkassen. Dies bedeutet, dass im Falle einer dauernden Pflegebedürftigkeit somit die Mehrkosten der Lebenshaltung, die durch den Aufenthalt im Heim entstehen, da gesetzlich vorgesehen, abgezogen werden können. Dass ein Teil der Grundtaxe abgezogen werden kann, setzt das Vorliegen einer dauernden Pflegebedürftigkeit des Heimbewohners voraus. Liegt dauernde Pflegebedürftigkeit vor, sind die erhöhten Lebenshaltungskosten im Heim - anders bei einem altersbedingten"}