Zusammenfassend lässt sich somit die kantonale Praxis zur Berechnung des Selbsthaltes bei einem Aufenthalt im Pflegeheim zufolge dauernder Pflegebedürftigkeit nicht beanstanden. A hielt sich während der vorliegend strittigen Veranlagungsperiode zufolge dauernder Pflegebedürftigkeit im Alters- und Pflegeheim X auf, weshalb ihr lediglich ein Selbstbehalt von 40 % der Grundtaxe inklusive des Einzelzimmerzuschlages zu belasten ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach in Bezug auf die kantonalen Steuern als begründet und ist gutzuheissen. |