Wer ein luxuriöses Pflegeheim wählt, soll auch die höheren Lebenshaltungskosten bzw. einen höheren Selbstbehalt tragen, zumal anzunehmen ist, der Pflegebedürftige hätte auch beim Verbleib in der eigenen Wohnung entsprechend mehr für seine persönlichen Bedürfnisse aufgewendet. 5.- a) Zusammenfassend lässt sich somit die kantonale Praxis zur Berechnung des Selbsthaltes bei einem Aufenthalt im Pflegeheim zufolge dauernder Pflegebedürftigkeit nicht beanstanden.