Im Interesse der Praktikabilität ist eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung unausweichlich und deshalb auch zulässig (vgl. Pra 2001 Nr. 98 Erw. 2b). Ein Blick in die Regelung anderer Kantone in Bezug auf die anzurechnenden Lebenshaltungskosten bei einem Heimaufenthalt zeigt, dass unterschiedliche Regelungen bestehen, jedoch überwiegend - auch bei Übernahme der Berechnungsweise gemäss Kreisschreiben - Betrags- oder Prozentpauschalen vorgesehen werden. So sehen beispielsweise die Kantone Zürich, St. Gallen oder Basel-Stadt einen Selbstbehalt von 1/3 der Gesamtkosten vor. Andere Kantone sehen Pauschalbeträge vor (z.B. Bern: jährlich Fr. 13'000.--; Zug: jährlich Fr. 17'300.--;