c) Wie die Kantonale Steuerverwaltung zu Recht geltend macht, wäre eine individuelle Berechnung des Existenzminimums unter Berücksichtigung der jeweils zusätzlich im Rechnungstotal des Pflegeheims enthaltenen Lebenshaltungskosten in jedem Einzelfall nicht praktikabel. Im Interesse der Praktikabilität ist eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung unausweichlich und deshalb auch zulässig (vgl. Pra 2001 Nr. 98 Erw.