Dieser Betrag entspricht nun aber in etwa den gemäss den kantonalen Weisungen errechneten 40 % der Grundtaxe des Alters- und Pflegeheimes X von Fr. 62.-- pro Tag. Dies erhellt, dass die kantonale Praxis, nach der die Lebenshaltungskosten, die in der eigenen Wohnung hätten aufgewendet werden müssen, auf 40 % der Grundtaxe festgesetzt werden, mit der Berechnungsweise gemäss Kreisschreiben (Kosten abzüglich betreibungsrechtliches Existenzminimum) vereinbar ist. c)