Werden nun nicht die Gesamtkosten des Pflegeheimaufenthalts (Rechnungstotal), sondern die Grundtaxen um das betreibungsrechtliche Existenzminimum, mithin auch um den Grundbetrag gekürzt (vgl. Modellrechnung gemäss Vernehmlassung der ESTV), werden die von der Pflegebedürftigen zusätzlich zu bezahlenden und im Grundbetrag bereits enthaltenen Aufwendungen doppelt berücksichtigt. Werden die Grundtaxen zur Ermittlung des Selbstbehaltes um das betreibungsrechtliche Existenzminimum gekürzt, ist daher lediglich ein reduzierter Grundbetrag anzurechnen.