Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind die erwähnten Auslagen im monatlichen Grundbetrag (für Alleinstehende Fr. 1'100.--) enthalten. Gemäss Kreisschreiben werden die Lebenshaltungskosten - berechnet nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum - von den Kosten abgezogen. Werden nun nicht die Gesamtkosten des Pflegeheimaufenthalts (Rechnungstotal), sondern die Grundtaxen um das betreibungsrechtliche Existenzminimum, mithin auch um den Grundbetrag gekürzt (vgl. Modellrechnung gemäss Vernehmlassung der ESTV), werden die von der Pflegebedürftigen zusätzlich zu bezahlenden und im Grundbetrag bereits enthaltenen Aufwendungen doppelt berücksichtigt.