Wie in Erw. 3b dargetan, sind gemäss der BESA-Taxordnung diverse Auslagen wie Fernseh- und Radiogebühren, persönlich abonnierte Zeitungen, Chemische Reinigungskosten, individuell besuchte Anlässe, Kurse, Veranstaltungen, persönliche Toilettenartikel, Maniküre, Coiffeur oder individuell bestellte Getränke durch den Heimbewohner zusätzlich selbst zu bezahlen. Diese Aufwendungen, die nicht in der Grundtaxe enthalten sind und somit bei der Berechnung des Selbstbehaltes nach den Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung nicht berücksichtigt werden, trägt - wie auch die Kleiderkosten - der Steuerpflichtige zusätzlich zum Selbstbehalt der Grundtaxe.