StG, die einen Selbstbehalt von 40 % der Grundtaxe vorsehen, als mit der Bestimmung von § 12 Abs. 3 StV vereinbar und ermöglichen im Einzelfall eine sachgerechte Festsetzung des Selbstbehaltes. 4.- a) Gemäss Kreisschreiben zur direkten Bundessteuer berechnen sich die vom Steuerpflichtigen selbst zu tragenden Lebenshaltungskosten nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG. Nach diesen Richtlinien ist der Notbedarf u.a. aus dem monatlichen Grundbetrag (Fr. 1'100.-- für einen Alleinstehenden) zuzüglich Mietkosten, Heizkosten, Versicherungsprämien (inkl. Krankenkassenprämien) zu errechnen.