Hätte A im vorliegenden Fall in ihrer überdurchschnittlich teuren 2 1/2-Zimmerwohnung (Fr. 1'350.--) verbleiben können, ergäbe sich gemäss Berechnungsweise von Naturaleinkünften ein Betrag von Fr. 2'080.-- monatlich bzw. Fr. 69.-- pro Tag. Auch dieser Betrag weicht nur geringfügig vom errechneten Selbstbehalt von Fr. 62.-- (40 % von Fr. 155.--) ab. Nach dem Gesagten erweisen sich die kantonalen Weisungen zu § 40 Abs. 1 lit. h StG, die einen Selbstbehalt von 40 % der Grundtaxe vorsehen, als mit der Bestimmung von § 12 Abs. 3 StV vereinbar und ermöglichen im Einzelfall eine sachgerechte Festsetzung des Selbstbehaltes.