"Stellt die Arbeitgeberfirma der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht ein Zimmer, sondern eine Wohnung zur Verfügung, so ist anstelle obiger Unterkunftspauschalen der ortsübliche Mietzins einzusetzen bzw. der Betrag, um den die Wohnungsmiete gegenüber dem ortsüblichen Mietzins verbilligt wird". Weiter wird für die Wohnungseinrichtung ein Betrag von Fr. 70.--, für die Heizung und Beleuchtung Fr. 50.-- sowie für die Reinigung von Bekleidung und Wohnung Fr. 10.-- jeweils pro Monat angerechnet. Für die Verpflegung ist zusätzlich ein Betrag von Fr. 20.-- täglich bzw. Fr. 600.-- pro Monat zu berücksichtigen (vgl. Weisungen StG, § 24 Nr. 2 Rz. 2).