Kreisschreiben ESTV Nr. 2 vom 15. Dezember 2000, Beilage 5, Merkblatt N 2 / 2001). In Bezug auf eine Unterkunft in Wohnungen halten die Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung bzw. das Merkblatt zum Kreisschreiben fest: "Stellt die Arbeitgeberfirma der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht ein Zimmer, sondern eine Wohnung zur Verfügung, so ist anstelle obiger Unterkunftspauschalen der ortsübliche Mietzins einzusetzen bzw. der Betrag, um den die Wohnungsmiete gegenüber dem ortsüblichen Mietzins verbilligt wird".