Nach § 23 Abs. 2 StG werden Naturalbezüge, die als Einkommen gelten, zum Marktwert bemessen. Vorab ist festzustellen, welche Lebenshaltungskosten, die die Steuerpflichtige im eigenen Haushalt hätte aufwenden müssen, mit der Grundtaxe abgegolten werden und von dieser demnach zum Marktwert als Selbstbehalt abzuziehen sind. Gemäss BESA-Leistungskatalog deckt die Grundtaxe nebst den Kosten für Unterkunft und Verpflegung (inkl. Heizung, Strom, Wasser, Reinigung Zimmer und Wäsche etc.) auch weitere Ausgaben wie für die Besorgung von heimeigenen Tieren oder auch Freizeitangebote wie Ausflüge, Filmvorführungen oder Seelsorge (vgl. BESA-Leistungskatalog, Grundleistungen des Heimes, vorinstanzl.