Im vorliegenden Sachverhalt betrug die Grundtaxe des Alters- und Pflegeheims X im Jahr 2002 Fr. 155.-- inklusive einem Einzelzimmerzuschlag von Fr. 30.--. Laut den Weisungen beträgt der von A zu tragende Selbstbehalt somit Fr. 62.-- pro Tag. Gemäss der gesetzlichen Grundlage von § 12 Abs. 3 Satz 2 StV wird der für die Kürzung massgebende Satz des Betrages, der im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen, aufgrund der für die Bewertung der Naturalbezüge geltenden Normen festgesetzt. Nach § 23 Abs. 2 StG werden Naturalbezüge, die als Einkommen gelten, zum Marktwert bemessen.