vgl. ferner BGE 120 Ia 325 f. Erw. 3). Das Gericht kann sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es hat andererseits insoweit von Weisungen abzuweichen, als diese nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts bzw. des kantonalen Rechts nicht in Einklang stehen (BGE 123 II 30 f. Erw. 7, mit Hinweisen). b) Wie dargetan, wird nach kantonaler Praxis der von einem Heiminsassen zu tragende Anteil an den Lebenshaltungskosten auf 40 % der Grundtaxe festgesetzt.