Bezüglich des Abzuges von Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten enthalten das Bundessteuerrecht und das kantonale Recht, wie die Beschwerdeführer richtig vorbringen, eine analoge Regelung, weshalb sich auch eine übereinstimmende Auslegung rechtfertigt. Zur Bedeutung dieses Kreisschreibens bzw. der Weisungen der Steuerverwaltung ist Folgendes festzuhalten: Es handelt sich dabei um verwaltungsinterne Weisungen. Solche Weisungen im Sinne von generellen und abstrakten innerdienstlichen Anordnungen haben den Charakter von allgemeinen Verwaltungsverordnungen.