Auch wenn die in den kantonalen Weisungen vorgesehene Berechnung der Lebenshaltungskosten als 40 % der Grundtaxe in Bezug auf die kantonalen Steuern weder von den Beschwerdeführern noch von der Eidgenössischen Steuerverwaltung angefochten wurde, ist im Hinblick auf die direkte Bundessteuer und das Kreisschreiben zu prüfen, ob die Weisungen eine rechtsgleiche und sachgerechte Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen vorsehen. Bezüglich des Abzuges von Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten enthalten das Bundessteuerrecht und das kantonale Recht, wie die Beschwerdeführer richtig vorbringen, eine analoge Regelung, weshalb sich auch eine übereinstimmende Auslegung rechtfertigt.