In Bezug auf die direkte Bundessteuer beantragt die Eidgenössische Steuerverwaltung hingegen einen Abzug der Lebenshaltungskosten in der Höhe des Existenzminimums. Auch wenn die in den kantonalen Weisungen vorgesehene Berechnung der Lebenshaltungskosten als 40 % der Grundtaxe in Bezug auf die kantonalen Steuern weder von den Beschwerdeführern noch von der Eidgenössischen Steuerverwaltung angefochten wurde, ist im Hinblick auf die direkte Bundessteuer und das Kreisschreiben zu prüfen, ob die Weisungen eine rechtsgleiche und sachgerechte Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen vorsehen.