Die Lebenshaltungskosten berechnen sich gemäss Ziff. 2.6 des Kreisschreibens nach den Richtlinien über die Berechnung des Existenzminimums gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Die Beschwerdeführer verlangen die Berücksichtigung eines Selbstbehaltes von 40 % der Grundtaxe. In Bezug auf die direkte Bundessteuer beantragt die Eidgenössische Steuerverwaltung hingegen einen Abzug der Lebenshaltungskosten in der Höhe des Existenzminimums.