Die Weisungen der Steuerverwaltung zum kantonalen Steuergesetz sehen vor, dass als Selbstbehalt bzw. als Betrag, der im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen, 40 % der Grundtaxe anzurechnen sind (Luzerner Steuerbuch, Weisungen StG, § 40 Nr. 8 Rz. 2). Analog § 12 StV sieht das erwähnte Kreisschreiben bezüglich der direkten Bundessteuer eine Kürzung des Abzuges um die Kosten vor, die im eigenen Haushalt zur Lebenshaltung hätte aufgewendet werden müssen, bestimmt aber eine andere Berechnungsweise dieses Betrages. Die Lebenshaltungskosten berechnen sich gemäss Ziff.