Zu prüfen bleibt, wie die Kürzung des Abzuges zu berechnen ist. 3.- a) Gemäss § 12 Abs. 3 StV sind zur Berechnung des Abzugs die Kosten für den Aufenthalt in Heilstätten, Kur- und Pflegeanstalten um den Betrag zu kürzen, der im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätte aufgewendet werden müssen. Der für die Kürzung massgebende Satz wird aufgrund der für die Bewertung der Naturalbezüge geltenden Normen festgesetzt. Die Weisungen der Steuerverwaltung zum kantonalen Steuergesetz sehen vor, dass als Selbstbehalt bzw. als Betrag, der im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen, 40 % der Grundtaxe anzurechnen sind (Luzerner Steuerbuch, Weisungen StG, § 40 Nr. 8 Rz.