Damit ist das Erfordernis der Dauerhaftigkeit erfüllt. Eine Hilflosigkeit mittleren Grades bestand somit vorliegend während der gesamten strittigen Veranlagungsperiode, weshalb nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung, d.h. die Grundtaxe abzüglich der Kosten, die im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätte aufgewendet werden müssen, für das ganze Jahr abgezogen werden können. Zu prüfen bleibt, wie die Kürzung des Abzuges zu berechnen ist.