Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die steuerpflichtige Person aufgrund einer physischen Erkrankung dauernde Pflege und Hilfe in den wichtigsten Lebensverrichtungen benötigt oder aufgrund einer psychischen Erkrankung dauernd zu überwachen ist oder indirekte Hilfe im Sinne einer Aufforderung, die Lebensverrichtungen vorzunehmen, benötigt. In beiden Fällen erlaubt es ihr der Gesundheitszustand selbst bei in Anspruchnahme von Spitex-Leistungen nicht, für sich allein zu sorgen oder in der eigenen Wohnung zu bleiben. Die dauernde oder umfassende Pflegebedürftigkeit gemäss BESA 3 und 4 ist daher der Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG gleichzustellen.