Davon gehen grundsätzlich sowohl die Beschwerdeführer als auch die kantonalen Steuerbehörden aus. Anders als die Beschwerdeführer sind jedoch die Steuerbehörden der Ansicht, bei der Steuerpflichtigen habe aufgrund der Einteilung in die BESA-Stufe 2b keine dauernde Pflegebedürftigkeit vorgelegen. b) In den Alters- und Pflegeheimen des Kantons Luzern wird zum Zweck der Erfassung von krankenkassenpflichtigen Leistungen das BESA-Abrechnungssystem verwendet. Gemäss diesem System sind die Leistungen des Heimes in 10 Leistungsgruppen (z.B. Alltagsgestaltung, Hilfe beim Essen und Trinken, Mobilisierung, Gesundheits- und Behandlungspflege, psychogeriatrische Leistungen etc.) eingeteilt.