d) auch die Aufwendungen für dauernde Pflegebedürftigkeit und besondere Pflege (Pflegepersonal, Spital-, Heim-, Klinik-, ärztlich verordneter Kur- oder Erholungsaufenthalt usw.; lit. c) sowie die invaliditätsbedingten Mehrkosten des Wohnens, der Bekleidung, der Mobilität, der Erholung, der fremden Hilfe (Begleitpersonen, Kinderbetreuung usw.; lit. f). An die Krankheits- und Invaliditätskosten sind jedoch insbesondere Leistungen Dritter aus Versicherung und Haftpflicht und die Hilflosenentschädigung anzurechnen (Abs. 2 Satz 1).