Lebenshaltungskosten können demnach nur soweit abgezogen werden, als der Gesetzgeber dies besonders vorsieht. 2.- a) In § 12 der Steuerverordnung (StV) werden die gemäss § 40 Abs. 1 lit. h StG abziehbaren Krankheits- und Invaliditätskosten konkretisiert. Als Krankheits- und Invaliditätskosten gelten nach Abs. 1 nebst u.a. den Aufwendungen für die ärztlichen Betreuung (lit. a), für besondere Heilungsmassnahmen (lit. b), Hilfsmittel und Prothesen etc. (lit. d) auch die Aufwendungen für dauernde Pflegebedürftigkeit und besondere Pflege (Pflegepersonal, Spital-, Heim-, Klinik-, ärztlich verordneter Kur- oder Erholungsaufenthalt usw.;