Lebenshaltungskosten können grundsätzlich nicht vom Einkommen abgezogen werden (vgl. § 41 lit. a StG). Gewisse Lebenshaltungskosten dürfen jedoch im Rahmen der allgemeinen Abzüge abgezogen werden, weil sie nach Auffassung des Gesetzgebers die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindern oder weil ein bestimmtes Verhalten gefördert werden soll (Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Aufl., Basel 2002, N 21 zu Art. 9 StHG). Lebenshaltungskosten können demnach nur soweit abgezogen werden, als der Gesetzgeber dies besonders vorsieht.