Die Grundtaxe fällt demnach folgerichtig höher aus als die Kosten, die im eigenen Haushalt hätten aufgewendet werden müssen. Zusätzlich zu dieser Grundtaxe wird je nach Pflege- und Behandlungsbedarf des Alters- bzw. Pflegeheiminsassen eine nach BESA-Grad abgestufte Pflegetaxe erhoben, welche die Pflege- und Behandlungsmassnahmen abgilt. d) Die Steuerpflichtige war in der vorliegend strittigen Veranlagungsperiode in die BESA-Stufe 2b eingeteilt. Laut Abrechnung des Alters- und Pflegeheimes X betrug ihre Taxe für die BESA-Stufe 2b Fr. 170.-- pro Tag, wovon der Anteil der Grundtaxe gemäss Einspracheentscheid vom 12. März 2004 Fr. 125.-- pro Tag betrug.