das Finanzdepartement kann für die anrechenbaren Kosten Pauschalansätze festlegen. b) (...) c) Umstritten ist im vorliegenden Sachverhalt die Abgrenzung zwischen den abzugsfähigen Krankheits- bzw. Pflegekosten und den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten. Zu den Lebenshaltungskosten gehören u.a. die Kosten der Verpflegung, der Bekleidung, für Unterkunft, für Hauspersonal, für Kultur, Freizeit und Vergnügen, Kosten für die Haltung von Haustieren oder auch die Kosten für den Unterhalt und Betrieb eines Fahrzeuges (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 3 ff. zu § 33 StG).