Von den Einkünften können gemäss § 40 Abs. 1 lit. h StG abgezogen werden: Die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent der um die Aufwendungen nach §§ 33 bis 40 Abs. 1 lit. g StG verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen; der Regierungsrat ist ermächtigt, ergänzende Vorschriften zu erlassen; das Finanzdepartement kann für die anrechenbaren Kosten Pauschalansätze festlegen.