Abziehbar sind in diesem Fall nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung, d.h. die Grundtaxe abzüglich der Kosten, die im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätte aufgewendet werden müssen. Der nicht abziehbare Selbstbehalt beträgt 40 % der Grundtaxe. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1.- a) Gemäss § 32 des Steuergesetzes (StG) werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach §§ 30-40 StG abgezogen. Die allgemeinen Abzüge regelt § 40 StG. Von den Einkünften können gemäss § 40 Abs. 1 lit.