{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-01-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-60-A-04-61-1_2005-01-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2366", "Checksum": "16a1c1c668196ecd9a398fa21a48891b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 60 A 04 61_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 03.01.2005 A 04 60 A 04 61_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Leitsatz:\t§ 40 Abs. 1 lit. h StG; § 12 StV; Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG.\r\nAbzug von Krankheitskosten bei einem Aufenthalt im Pflegeheim. Krankheitsbedingt und abziehbar sind die Mehrkosten eines Pflegeheimaufenthalts grundsätzlich entsprechend den Weisungen der Steuerverwaltung, wenn der Steuerpflichtige in der BESA-Stufe 3 oder 4 eingestuft ist. Darüber hinaus ist der Abzug jedoch auch zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er trotz Einteilung in einer kleineren BESA-Stufe als hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG gilt und daher eine Hilflosenentschädigung erhält. Abziehbar sind in diesem Fall nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung, d.h. die Grundtaxe abzüglich der Kosten, die im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätte aufgewendet werden müssen. 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Abziehbar sind in diesem Fall nebst der Pflegetaxe auch die Mehrkosten der Lebenshaltung, d.h. die Grundtaxe abzüglich der Kosten, die im eigenen Haushalt für den Lebensunterhalt hätte aufgewendet werden müssen. Der nicht abziehbare Selbstbehalt beträgt 40 % der Grundtaxe. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern\n\n Schweiz) sowie Nebenkosten von ermessensweise Fr. 150.-- (vgl. Erw. 3b). Dies ergibt einen Betrag von Fr. 1'733.-- monatlich bzw. ca. Fr. 58.-- pro Tag. Dieser Betrag entspricht nun aber in etwa den gemäss den kantonalen Weisungen errechneten 40 % der Grundtaxe des Alters- und Pflegeheimes X von Fr. 62.-- pro Tag. Dies erhellt, dass die kantonale Praxis, nach der die Lebenshaltungskosten, die in der eigenen Wohnung hätten aufgewendet werden müssen, auf 40 % der Grundtaxe festgesetzt werden, mit der Berechnungsweise gemäss Kreisschreiben (Kosten abzüglich betreibungsrechtliches Existenzminimum) vereinbar ist. c) Wie die Kantonale Steuerverwaltung zu Recht geltend macht, wäre eine individuelle Berechnung des Existenzminimums unter Berücksichtigung der jeweils zusätzlich im Rechnungstotal des Pflegeheims enthaltenen Lebenshaltungskosten in jedem Einzelfall nicht praktikabel. Im Interesse der Praktikabilität ist eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung unausweichlich und deshalb auch zulässig (vgl. Pra 2001 Nr. 98 Erw. 2b). Ein Blick in die Regelung anderer Kantone in Bezug auf die anzurechnenden Lebenshaltungskosten bei einem Heimaufenthalt zeigt, dass unterschiedliche Regelungen bestehen, jedoch überwiegend - auch bei Übernahme der Berechnungsweise gemäss Kreisschreiben - Betrags- oder Prozentpauschalen vorgesehen werden. So sehen beispielsweise die Kantone Zürich, St. Gallen oder Basel-Stadt einen Selbstbehalt von 1/3 der Gesamtkosten vor. Andere Kantone sehen Pauschalbeträge vor (z.B. Bern: jährlich Fr. 13'000.--; Zug: jährlich Fr. 17'300.--; Thurgau: monatlich Fr. 2'000.--; Solothurn: täglich Fr. 60.--; vgl. Wegleitungen/Weisungen der entsprechenden Kantone zur Steuererklärung). Schliesslich ist der Kantonalen Steuerverwaltung auch zuzustimmen, dass eine Berechnung der Lebenshaltungskosten in Prozenten der Grundtaxe auch den unterschiedlichen Heimgrundkosten besser Rechnung trägt. Wer ein luxuriöses Pflegeheim wählt, soll auch die höheren Lebenshaltungskosten bzw. einen höheren Selbstbehalt tragen, zumal anzunehmen ist, der Pflegebedürftige hätte auch beim Verbleib in der eigenen Wohnung entsprechend mehr für seine persönlichen Bedürfnisse aufgewendet. 5.- a) Zusammenfassend lässt sich somit die kantonale Praxis zur Berechnung des Selbsthaltes bei einem Aufenthalt im Pflegeheim zufolge dauernder Pflegebedürftigkeit nicht beanstanden. A hielt sich während der vorliegend strittigen Veranlagungsperiode zufolge dauernder Pflegebedürftigkeit im Alters- und Pflegeheim X auf, weshalb ihr lediglich ein Selbstbehalt von 40 % der Grundtaxe inklusive des Einzelzimmerzuschlages zu belasten ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach in Bezug auf die kantonalen Steuern als begründet und ist gutzuheissen. |"}